Energierecht

Energy Sharing nach § 42c EnWG einfach erklärt

Was das neue Gesetz für gemeinschaftliche Stromnutzung bedeutet – und für wen es sich lohnt.

30.04.2026

·

Geschrieben von

VREY Team

Wirtschaftlichkeit berechnen

Mit der EnWG-Novelle vom November 2025 (in Kraft seit 23. Dezember 2025) schafft Deutschland erstmals einen rechtlichen Rahmen für Energy Sharing. Ab dem 1. Juni 2026 können Privatpersonen, Eigentümergemeinschaften und kleine Unternehmen lokal erzeugten Solarstrom gemeinschaftlich über das öffentliche Netz teilen – ohne klassische Lieferantenpflichten. Netzentgelte fallen weiterhin an; finanzielle Anreize wie in Österreich oder Italien gibt es in Deutschland aktuell nicht.

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing bedeutet die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem erneuerbarem Strom aus PV- oder Windanlagen. Mehrere Haushalte, Unternehmen oder Organisationen teilen sich Strom aus einer gemeinsamen Erzeugungsanlage, auch gebäudeübergreifend. Anders als Mieterstrom oder GGV wird der Strom über das öffentliche Netz verteilt, mit dem Ziel, lokale Energienutzung zu optimieren, Stromkosten zu senken und die dezentrale Energiewende zu stärken. Teilnehmer bilden sogenannte "Energy Sharing Communities" (ESC).

Ein wichtiger Vorteil: Erneuerbare Erzeugungsanlagen unter 2 Megawatt sind seit dem 1. Januar 2026 von der Stromsteuer befreit. Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen jedoch weiterhin in voller Höhe an – Energy Sharing ist kein Nulltarif-Modell, kann aber deutliche Einsparungen gegenüber dem klassischen Netzbezug bringen.

Zentrale Vorteile

  • Bessere Nutzung erneuerbarer Energien
  • Lokale Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung
  • Erhöhte Marktunabhängigkeit
  • Mehrere Nutzer teilen sich gemeinsame Anlagen
  • Vereinfachte Lieferantenpflichten

Die Regelungen nach § 42c EnWG

Der novellierte § 42c EnWG trat nach Zustimmung des Bundesrats am 22. Dezember 2025 in Kraft. Er setzt europäische Vorgaben um und ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien über das öffentliche Netz.

Wichtige Regelungen

  • Gemeinschaftliches Teilen von erneuerbarem Strom und Speicherkapazität über öffentliche Netze
  • Vereinfachte Verträge zwischen Erzeugern und Endverbrauchern
  • Vereinfachte energiewirtschaftliche Pflichten für Betreiber
  • Geografische und technische Teilnahmegrenzen

Energy Sharing gilt nicht als klassischer Liefervertrag. Teilnehmer benötigen weiterhin einen separaten Netzlieferanten für den Reststrombedarf – bestehende Energieversorger bleiben bestehen.

Drei wesentliche Voraussetzungen

  • Geografische Grenzen: Erzeugungs- und Verbrauchsstellen müssen im selben Bilanzierungsgebiet liegen
  • Kein kommerzieller Zweck: Der Betrieb darf nicht primär gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeiten dienen
  • Smart-Meter-Pflicht: Viertelstündliche Messung von Verbrauch und Erzeugung

Zeitplan der Umsetzung

Das Gesetz trat am 23. Dezember 2025 in Kraft, mit gestaffelten Umsetzungsterminen:

1. Juni 2026: Energy Sharing innerhalb einzelner Verteilnetz-Bilanzierungsgebiete. Netzbetreiber müssen die Teilnahme für berechtigte Parteien ermöglichen.

1. Juni 2028: Ausweitung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete innerhalb direkt benachbarter Netze derselben Regelzone.

Praktische Anwendungsfälle

  • Mehrere Haushalte teilen sich eine Solaranlage in der Nachbarschaft
  • Eigentümergemeinschaften und benachbarte Gebäude bilden Energiegemeinschaften
  • Bürgerenergieprojekte versorgen Mitglieder direkt
  • Kleine und mittlere Unternehmen teilen sich erzeugten Strom

Die Verteilung erfolgt über öffentliche Netze mit regulären Netzentgelten, Umlagen und Abgaben. Zusätzlich verpflichtet der neue § 20b EnWG Betreiber, gemeinsame Internetplattformen für die Verwaltung des Netzzugangs einzurichten.

Zielgruppen

  • Mieter und Eigentümergemeinschaften
  • Kommunen und Quartiersentwickler
  • Energiegenossenschaften und Bürgerenergie-Initiativen
  • Kleine und mittlere Unternehmen

Hinweis: Große Industrieanlagen und rein kommerzielle Energievermarktung fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Vorteile und Herausforderungen

Vorteile

  • Zugang zu lokal erzeugtem erneuerbarem Strom ohne Lieferantenkomplexität
  • Gestärkte regionale Energiekonzepte und Bürgerbeteiligung
  • Beitrag zur Energiewende
  • Neue Geschäftsmöglichkeiten für Kommunen, Stadtwerke und Bauträger
  • Steuerbefreiung für Erneuerbare-Anlagen unter 2 MW

Herausforderungen

  • Smart-Meter-Gateways nach BSI-Sicherheitsstandard sind verpflichtend (einfache Digitalzähler reichen nicht aus). Bis Q4 2025 hatten erst rund 23 % der betroffenen Haushalte ein intelligentes Messsystem installiert
  • Volle Netzentgelte bleiben bestehen. Anders als in Österreich, Italien oder Spanien fehlen in Deutschland aktuell reduzierte Netzentgelte, Prämien oder besondere Steuervorteile
  • Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Marktprozessen und den Pflichten nach § 20b stehen noch aus (Stand April 2026)
  • Vertrags- und Prozesskomplexität kann kleinere Gemeinschaften zunächst abschrecken

Fazit

Der § 42c EnWG schafft erstmals einen formalen Rechtsrahmen für Energy Sharing. Ab dem 1. Juni 2026 werden gemeinschaftliche Strommodelle über öffentliche Netze operativ – zunächst innerhalb von Bilanzierungsgebieten, ab 2028 erweitert auf Nachbargebiete. Das schafft dezentrale Energieversorgung und lokale Beteiligungsmöglichkeiten.

Der regulatorische Rahmen steht, doch zahlreiche Umsetzungsdetails sind noch offen. Wer früh einsteigen will, sollte sich jetzt um die technischen Voraussetzungen (Smart Meter, Messkonzepte) und die Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers kümmern. Energy Sharing ergänzt den klassischen Strommarkt, statt ihn zu ersetzen – aber es ist ein bedeutender Schritt hin zu flexiblen, gemeinschaftsbasierten Energiesystemen.

VREY als Partner für Energy Sharing

VREY fungiert als Abrechnungsdienstleister und Messstellenbetreiber und übernimmt die vollständige technische und administrative Projektumsetzung.

Kostenlose Erstberatung
Sie planen eine PV- oder Gebäudestromlösung für Ihr Mehrfamilienhaus? Wir beraten Sie persönlich zu den passenden Optionen.
Jetzt Beratung anfragen

Das könnte Sie auch interessieren

Alle Artikel