Gesetzgebung & Recht

EEG-Novelle 2026: Was sich für PV-Anlagenbetreiber ändert

Was sich für PV-Anlagenbetreiber ändert – und wie Sie sich jetzt vorbereiten können.

03.08.2026

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Geschrieben von

VREY Team

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Am 29. Juli 2026 hat die Bundesregierung eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen und den Übergang zur Direktvermarktung. Wir erklären, was geplant ist, für wen es relevant wird und wie Sie sich als Anlagenbetreiber schon jetzt vorbereiten können.

Wichtiger Hinweis vorab: Noch kein geltendes Recht

Die EEG-Novelle ist noch nicht endgültig in Kraft. Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ist ein wichtiger Schritt, aber Bundestag, Bundesrat und anschließend die EU-Kommission müssen die Regelungen noch bestätigen. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sind Änderungen an den Details weiterhin möglich.

Hinweis

Die EEG-Novelle ist noch nicht endgültig in Kraft — Bundestag, Bundesrat und die EU-Kommission müssen final zustimmen.

Quelle: Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 29. Juli 2026.

Die Kernänderung: Ende der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen

Für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, soll die bisherige feste Einspeisevergütung über 20 Jahre entfallen. An ihre Stelle tritt ein stufenweiser Übergang zur Direktvermarktung.

Damit einher geht eine wichtige Verschiebung der Schwelle: Bislang mussten Anlagen ab 100 kWp in die Direktvermarktung. Künftig soll das bereits ab 50 kWp gelten.

Übergangszahlung für kleinere Anlagen (unter 50 kWp)

Für Anlagen unter 50 kWp ist eine Übergangsregelung vorgesehen: 36 Monate lang soll weiterhin eine Vergütung gezahlt werden – 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh an den Netzbetreiber, also netto 5,2 ct/kWh.

Die Größenobergrenze für diese Übergangszahlung soll dabei jährlich sinken:

Inbetriebnahme
Obergrenze für Übergangszahlung
2027
unter 50 kWp
2028
unter 25 kWp
2029
unter 7 kWp
ab 2030
keine Übergangszahlung mehr

Direktvermarktungsbonus für Anlagen unter 25 kWp

Damit der Wechsel in die Direktvermarktung attraktiver wird, soll es für Anlagen unter 25 kWp einen zusätzlichen Bonus geben:

  • 1,5 ct/kWh
  • für maximal 48 Monate
  • zusätzlich zu den regulären Erlösen aus der Direktvermarktung

Was passiert, wenn ich weder Übergangsregelung noch Direktvermarktung nutze?

Wer die Übergangsregelung nicht in Anspruch nimmt und auch nicht direktvermarktet, speist unentgeltlich ins Netz ein – es gibt schlicht keine Vergütung für den eingespeisten Strom.

Neu ab 2027: Drosselung der Netzeinspeisung

Unabhängig von Vergütung oder Vermarktungsmodell soll ab 2027 für alle Anlagen eine technische Begrenzung gelten: Am Netzanschlusspunkt dürfen maximal 50 % der Wirkleistung gleichzeitig ins Netz eingespeist werden. Bei einem 40-kW-Wechselrichter wären das beispielsweise maximal 20 kW gleichzeitige Netzeinspeisung.

Was bedeutet das für unsere Kunden und Partner?

Für Anlagen unter 50 kWp

Kurz gesagt: Aktuell ist es für die meisten Betreiber wirtschaftlich am sinnvollsten, zunächst die dreijährige Übergangszahlung zu nutzen. Wir arbeiten an einer Lösung für die Direktvermarktung und werden diese rechtzeitig anbieten. Sollte ein früherer Wechsel wirtschaftlich attraktiv werden, prüfen wir das gemeinsam mit Ihnen. Mit unseren intelligenten Messsystemen (iMSys) schaffen wir schon heute die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung.

Im Detail: Wir arbeiten aktiv an einem Leistungsangebot für die Direktvermarktung und gehen davon aus, dass die Vermarktungskosten für Solarstrom mittelfristig deutlich sinken werden. Aktuell ist eine Direktvermarktung wirtschaftlich jedoch weniger attraktiv als die Übergangsregelung: Der Marktwert Solar lag 2025 bei 6,17 ct/kWh; abzüglich einer Vermarktungsgebühr von rund 2 ct/kWh ergibt sich ein erwarteter Ertrag von etwa 4,17 ct/kWh. Das liegt unter der Übergangsvergütung von 5,2 ct/kWh.

Mit unseren iMSys schaffen wir in jedem Fall bereits jetzt die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung, sodass Sie flexibel bleiben.

Für Anlagen über 50 kWp

Für Anlagen oberhalb der 50-kWp-Schwelle stimmen wir unsere Einschätzung derzeit intern weiter ab. Auch hier gilt: Das Gesetz ist noch nicht final beschlossen. Wir arbeiten aktiv an einer kundenzentrierten Lösung für die Direktvermarktung und schaffen mit unseren technischen Systemen bereits jetzt die notwendigen Voraussetzungen dafür. Sobald konkretere Details vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle.

Fazit

Die geplante EEG-Novelle würde die Rahmenbedingungen für neue PV-Anlagen spürbar verändern: weg von der festen Einspeisevergütung, hin zu einem stufenweisen Übergang in die Direktvermarktung. Für kleinere Anlagen gibt es Übergangsfristen und einen Bonus, der den Wechsel abfedern soll. Wichtig bleibt: Solange Bundestag, Bundesrat und EU-Kommission nicht final zugestimmt haben, können sich Details noch ändern. Wir behalten die Entwicklung für Sie im Blick und aktualisieren diesen Artikel, sobald es Neuigkeiten gibt.

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Wir behalten die Entwicklung im Blick und beraten Sie persönlich zu den Optionen für Ihr Projekt.

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Häufige Fragen

Welches Modell passt zu meinem Gebäude: GGV oder Mieterstrom?

Das hängt von Gebäudegröße und Zielgruppe ab. Größere Mehrfamilienhäuser profitieren oft von GGV, kleinere von Mieterstrom.

Wie lange dauert die Umsetzung?

Von Planung bis Inbetriebnahme meist 8–12 Wochen, abhängig von Netzbetreiber und Gebäudezustand.

Was passiert, wenn Mieter nicht teilnehmen wollen?

Nicht teilnehmende Mieter beziehen weiterhin normal Strom von ihrem bisherigen Versorger – es gibt keine Pflicht zur Teilnahme.

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